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Ein Jacuzzi am Seeufer…

Ein Jacuzzi am Seeufer…

…doch das Verwaltungsgericht zeigt kein «Mitleid»


Die Eigentümer eines Hauses mit Seeanstoss hatten direkt am Wasser einen befestigten Sitzplatz mit einem Jacuzzi und einer Bootsrampe erstellt, allerdings ohne eine Baubewilligung einzuholen.
Die Gemeinde Stäfa und die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerten daraufhin den Bau und verlangten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Dagegen erhoben die Eigentümer Rekurs beim Baurekursgericht. Dieser wurde in der Folge abgelehnt. Die Eigentümer akzeptierten den Entscheid aber nicht und erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Dieses entschied am 17. Juli 2023 ebenfalls gegen die Eigentümer.



Wem gehören die Seeufer?
Diese Geschichte erzählt die NZZ in ihrer Ausgabe vom 26. September 2023 auf rührselige Weise, ohne mit verständnisvollen und empathischen Ausdrücken zu sparen.
«Wem gehören die Seeufer?» fragt der Autor zuerst, obwohl diese Frage gar nicht im Raum steht.
Denn für den Jacuzzi sind die fehlende wasserrechtliche Konzession, die fehlende Baubewilligung aufgrund des Baubewilligungsvorbehalts gemäss Landanlagekonzession, die fehlende wasserpolizeiliche Ausnahmebewilligung und die fehlende gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung das Problem.



Eigentümer beschäftigen die Gerichte über Jahre
«In Zürich wirbt die Linke zurzeit für einen Uferweg rund um den Zürichsee», führt der Autor die Drohkulisse für das Privateigentum weiter aus.
«Das Seeufer gehöre allen, finden die Befürworter» und «Bauten am See werden mit diesem Argument regelmässig vor den Gerichten bekämpft.»
Wie bitte, Bauten werden regelmässig bekämpft? Von wem denn? Vor Gericht kämpfen doch in der Regel die Eigentümer für ihre eigenen Baupläne, ihre Bauprojekte und ihre Ausnahmebewilligungen – mit Rekursen, Beschwerden, Klagen.
Genauso wie im vorliegenden Fall, der die erwähnten Instanzen seit nunmehr drei Jahren beschäftigt.



Einfühlsame NZZ
Spätestens jetzt fragt sich die aufmerksame Leserin, weshalb die NZZ die beiden fehlbaren Eigentümer dermassen unter ihre Flügel nimmt.
«Die Seeufer unterstehen einem besonderen Schutz – das muss der Besitzer eines Wohnhauses in Stäfa nun auf bittere Weise erfahren», heisst es im Untertitel des Artikels. Doch offensichtlich haben die beiden Eigentümer – es sind zwei – dies noch nicht kapiert. Sie ziehen ihre Beschwerde jedenfalls weiter ans Bundesgericht. Sie fühlen sich also durchaus im Recht.
Doch die NZZ findet, «das Gericht zeigt kein grosses Mitleid», denn der Besitzer müsse den Jacuzzi wieder abbauen.
Hallo? Mitleid für jemanden, der sich nicht an die gesetzlichen Regeln hält? Mitleid von der NZZ?



Kein Kavaliersdelikt
Wer sich das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00309 anschaut, erkennt rasch, dass es sich hier nicht um ein Kavaliersdelikt handelt, das Mitleid erregend sein könnte.
Es ist vielmehr der Fall von Eigentümern, die ihre Besitzerrechte als absolut verstehen und nicht daran denken, gesetzliche Einschränkungen zu akzeptieren.
Das Gericht begründet sein Urteil deshalb ausführlich und mit markanten Worten. Im übergangsrechtlichen Gewässerraum von 20m Breite dürften nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden.

«Selbst wenn die Beschwerdeführenden nicht an die Bewilligungspflicht gebunden gewesen wären, entbindet dies nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Gewässer geniessen in der Schweiz einen besonderen Schutz. Den Beschwerdeführenden hätte bewusst sein müssen, dass dermassen nah am sowie in einem öffentlichen Gewässer öffentliche Interessen bestehen, welche zum einen eine vorgängige Prüfung durch eine Behörde gebieten, sowie dass nicht ohne Weiteres am und im See Anlagen erstellt werden dürfen. (…) Die Beschwerdeführenden wären zumindest gehalten gewesen, kurz bei der Baubewilligungsbehörde nachzufragen, ob solche Anlagen, wie von ihnen angenommen, tatsächlich ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen.»

Präjudizielle Aspekte
Für den Rückbaubefehl entscheidend seien laut Urteil auch «präjudizielle Aspekte».
Es solle «nicht der Eindruck vermittelt werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden können und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unterbleiben könne, wenn sich keine Nachbarn dagegen wehren. Schliesslich stellt die Einhaltung der Rechtsordnung ganz generell eine wichtige Voraussetzung für das gesellschaftliche Zusammenleben dar.»

Die Uferinitiative anerkennt unsere Rechtsordnung und das Privateigentum vollumfänglich. Sie verlangt aber auch, dass die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auf Konzessionsland respektiert und die öffentlichen Interessen an den Ufern gewahrt werden.
Genauso wie sie in Gesetzen und Konzessionsbestimmungen festgehalten sind. Doch dies interessiert die NZZ nicht.




Der Verein „JA zum Seeuferweg“ ist ein parteipolitisch unabhängiger, ideeller Verein, der sich im Kanton Zürich dafür einsetzt, dass See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden.
Dabei haben für den Verein der Naturschutz sowie die ökologische Aufwertung und die Revitalisierung von Gewässern hohes Gewicht.  Da der Zürichsee sehr stark verbaut und dicht besiedelt ist, ist es nötig, seine Ufer nach den Vorgaben des Bundes zu revitalisieren und gleichzeitig unter Berücksichtigung des Naturschutzes für Fussgängerinnen und Fussgänger entsprechend dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz wieder zugänglich zu machen. 
Mehr Informationen dazu auf «uferinitiative.ch».

Oder wenden Sie sich an:
Julia Gerber Rüegg

Präsidentin Verein JA zum Seeuferweg
079 635 64 60
info@juliagerber.ch